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Night Insider

Recht erklärt3 Min. Lesezeit

Ist Prostitution in der Schweiz legal?

Ja, unter Erwachsenen. Was StGB und Zürcher PGVO regeln, wo Strassenarbeit erlaubt ist, wofür Gäste gebüsst werden und was in Deutschland anders ist.

Ein Laubengang in der Altstadt. Generiertes Bild, kein Foto.

Von The Night InsiderGeprüft 03.10.202617 QuellenSo prüfen wir

Die kurze Antwort

Ja. Bezahlter Sex zwischen Erwachsenen ist in der Schweiz legal. Strassen- und Fensterprostitution ist nur in markierten Zonen der Stadt erlaubt, zu festen Zeiten (StGB Art. 199; PGVO Art. 7).

Bundesrecht: StGB Art. 195, 196, 199

Das Bundesrecht erlaubt den Kantonen und über sie den Städten, Ort, Zeit und Art der Prostitution zu regeln. Wer diese Regeln verletzt, wird gebüsst (StGB Art. 199).

Das Bundesrecht bestraft die Ausbeutung. Strafbar ist, wer eine Person über ihre Abhängigkeit oder für Geld in die Prostitution bringt, wer ihre Freiheit einschränkt, indem er sie überwacht oder Ort, Zeit oder Ausmass bestimmt, oder wer sie in der Prostitution festhält. Die Strafe beträgt bis zu 10 Jahre (StGB Art. 195 lit. b bis d).

Mindestalter 18

Das Mindestalter für bezahlten Sex ist 18. Wer eine Person unter 18 für sexuelle Handlungen bezahlt, macht sich strafbar: bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (StGB Art. 196). Das allgemeine Schutzalter von 16 Jahren (StGB Art. 187) gilt nicht für bezahlte Handlungen.

Zürich: Verordnung der Stadt, kein kantonales Gesetz

Der Kanton Zürich hat kein eigenes Prostitutionsgesetz. Die Stadt Zürich regelt das Gewerbe in ihrer Prostitutionsgewerbeverordnung (PGVO, Amtliche Sammlung 551.140). Der aktuelle Text gilt seit dem 1. Juli 2017. Die PGVO stützt sich auf StGB Art. 199 und das kantonale Gemeindegesetz.

Nach der PGVO ist Prostitution eine Dienstleistung; dabei entstehen im Rahmen des übergeordneten Rechts gültige Verträge (PGVO Art. 2).

Strichzonen und Zeiten

Hier steht die Rechtslage, nicht unser Rat: Von der Strasse raten wir ab.

Strassen- und Fensterprostitution heisst: auf öffentlichem Grund oder von dort wahrnehmbar (PGVO Art. 6). Der Stadtrat legt Gebiete und Zeiten fest (PGVO Art. 7). Heute gibt es drei Zonen:

  • Niederdorf: Strasse 22 bis 2 Uhr, Fenster 19 bis 5 Uhr
  • Allmendstrasse, von der Brunau bis zur Sihlcity: 19 bis 5 Uhr
  • Strichplatz Depotweg: Sonntag bis Donnerstag 18.30 bis 2 Uhr, Freitag und Samstag 19.30 bis 3 Uhr

Die Langstrasse ist keine legale Zone. Im Januar 2025 überwies das Stadtparlament ein Postulat, das eine solche Zone verlangt. Am 3. Oktober 2026 hatte die Stadt sie noch nicht geschaffen.

Gesetzliche Zeiten pro Nacht. Rechtslage, keine Empfehlung.

Zeiten der Zonen in einer Nacht So–Do

  • NiederdorfAltstadt, Kreis 1Strassenstrich22:00–02:00Fensterprostitution19:00–05:00
  • AllmendstrasseBrunau bis Sihlcity · Strassenstrich19:00–05:0019:00–05:00
  • Strichplatz DepotwegAltstetten, Kreis 9 · Strassenstrich18:30–02:0018:30–02:00

Zeiten aus der Zonenliste der Stadt Zürich, vom Stadtrat festgelegt (PGVO Art. 7). Ausserhalb einer Zone oder ihrer Zeiten kann ein Gast gebüsst werden (PGVO Art. 17).

Wofür Gäste gebüsst werden (PGVO Art. 17)

Wer ausserhalb einer Zone oder ihrer Zeiten auf der Strasse um eine solche Dienstleistung nachsucht oder sie in Anspruch nimmt, wird gebüsst (PGVO Art. 17 Abs. 1 lit. a). In leichten Fällen kann ein Verweis die Busse ersetzen (PGVO Art. 17 Abs. 2). Die PGVO nennt keinen Betrag.

Bewilligungen: Was das für Besucher bedeutet

Ein Bordell braucht eine Salonbewilligung der Stadt (PGVO Art. 11). Ausgenommen ist ein Betrieb mit höchstens zwei Zimmern und höchstens einer weiteren Person (PGVO Art. 11 Abs. 2). Der Betreiber muss sicherstellen, dass nur handlungsfähige Personen dort arbeiten (PGVO Art. 13 Abs. 4), und muss kostenlos Präventionsmaterial abgeben (PGVO Art. 13 Abs. 3).

Wer auf der Strasse arbeitet, braucht eine persönliche Bewilligung der Stadt. Dafür braucht es eine Arbeitsberechtigung für die Schweiz und eine Krankenversicherung (PGVO Art. 8 und 9).

Die Stadtpolizei kontrolliert jeden bewilligten Betrieb mindestens einmal im Jahr (eine Quelle geprüft).

Schweiz und Deutschland im Vergleich

  • In Deutschland ist der Kauf sexueller Dienstleistungen erlaubt. Keine Vorschrift verbietet den Kauf als solchen (ProstG § 1).
  • In Deutschland muss sich jede Sexarbeiterin vor Beginn persönlich anmelden (ProstSchG § 3 Abs. 1). Der Kunde haftet nicht für eine nicht angemeldete Person.
  • Deutsche Sperrgebietsregeln richten sich an die Sexarbeiterin (StGB § 184f). Die Zürcher PGVO büsst auch den Gast (PGVO Art. 17).

Hilfe

  • Notruf: Polizei 117, Sanität 144. Die europäische Nummer 112 funktioniert auch (112: eine Quelle geprüft).
  • Die Dargebotene Hand, Krisentelefon rund um die Uhr: 143
  • Opferhilfe Schweiz, Hilfe nach einer Straftat: 142 (eine Quelle geprüft)
  • Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration in Zürich: Beratung zu Menschenhandel und für Migrantinnen
  • ACT212, die nationale Meldestelle bei Verdacht auf Menschenhandel, auf Wunsch anonym (eine Quelle geprüft)

Eine Quelle geprüft, noch nicht durch eine zweite bestätigt.

Quellen

Alle Ratgeber zu Zürich